Satzung des Vereins „wundersam anders e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen wundersam anders e.V.
(2) Er hat den Sitz in Bayreuth und ist im Amtsgericht Bayreuth eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Kinder– und Jugendhilfe imBereich außerschulischer, kultureller, künstlerischer, sozialer und demokratischer Bildung, Spiel, Ruhe, Freizeit und aktiver Erholung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Projekte im Sozialraum
- Projekte der schulischen und außerschulischen Bildung
- Unterstützung von Projekten von kooperierenden Einrichtungen, Vereinen und Unternehmen
- aktives Vereinsleben u.a. in den Räumlichkeiten von wundersam anders
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Dem Verein können angehören:
i. Ordentliche Mitglieder, ab Vollendung des 7.Lebensjahres
ii. Fördernde Mitglieder
iii. Personen, die sich durch ehrenamtliches Engagement zur Erfüllung der
Zwecke des Vereins hervorheben
(2) Die ordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes ist jeweils zum 31. Dezember möglich. Er erfolgtdurch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwölf Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
(6) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Widerspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden insbesondere aufgebracht durch:
- jährliche Mitgliedsbeiträge
- Spenden & Sponsoring
- Gewährte Zuschüsse durch jeweilige fachliche Stellen
- Teilnahmebeiträge bei Aktivitäten des Vereins
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: dem*der 1. Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzenden. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorstand. Es vertreten jeweils zwei gemeinsam, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden zur Vertretung nur berechtigt sind, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(5) Der Vorstand kann seine Beschlüsse schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich fassen.
(6) Einzelne Mitglieder des Vorstands können für besondere Tätigkeiten eine Vergütung erhalten. Diese Vergütungen werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 8 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann zur Erfüllung der Vereinszwecke, bei Bedarf und im Rahmen der haushalterischen Möglichkeiten, auf der Basis eines Dienst- oder Werkvertrags, gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung, auf der Basis einer Übungsleiterpauschale gem. §3 Nr. 26 EStG oder auf der Basis der Ehrenamtspauschale gem. §3 Nr. 26a EStG einzelne Mitglieder und Vorstandsmitglieder mit der Ausführung, Erstellung und Durchführung der in § 2 beschriebenen Aufgaben beauftragen.
(3) Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeitenden des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Einladung zur Mitgliederversammlung ist auch per E-Mail möglich. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war.
(4) Mitgliederversammlungen können hybrid und digital z.B. als Videokonferenz abgehalten werden.
Die Aufgaben der MV sind:
- Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
- Wahl des Vorstands
- Wahl der Kassenprüfer*innen
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Entgegennahme der Jahresrechnung und des Jahresberichts
- Entlastung des Vorstands
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als angenommen.
§ 10 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als
auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt
werden.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband BV Oberfranken, Leibnizstraße 6, 95447 Bayreuth, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat und dem Satzungszweck entspricht.
Bayreuth, den 24. Juli 2023
Marco Marino Vorstand
Lena Wenz Vorständin
Demian Rothammel Vorstand
